Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unten gennant: Produzent - Sebastian Broetzner e.U.
Auftraggeber - der jeweilige Klient - natürliche oder juristische Person

1. Allgemeines

1.1 Der Auftraggeber ist nur durch eine formelle Bestätigung des Angebots/Auftrags (per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur) oder die Unterzeichnung des Vertrags rechtlich gebunden. Mit der Unterzeichnung des Auftragsschreibens oder der Auftragsbestätigung akzeptiert der Auftraggeber die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen.

1.2 Die Herstellung von Foto und Filmmaterial auf jeglichem Trägermaterial erfolgt gemäß den schriftlich festgelegten Bedingungen des Produktionsvertrags oder des akzeptierten Produktionsangebots auf der Grundlage des vom Auftraggeber genehmigten oder von ihm zur Verfügung gestellten Auftrages. Jede Verwendung von Treatments, Drehbüchern, Zeichnungen, Scripts, Sujets, Fotosujets, Plänen oder ähnlichen Unterlagen, die vom Produzenten oder im Auftrag des Produzenten erstellt wurden, verbleibt in seinem geistigen Eigentum, sofern sie im Film und Foto keine Verwendung finden oder keine Honorarvereinbarung besteht. Die ausdrückliche Zustimmung des Produzenten ist erforderlich, um sie zu verwenden, insbesondere um sie weiterzugeben, zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

1.3 Die Herstellung des Foto- und oder Filmwerks für Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume ist bereits im Produktionsvertrag oder im akzeptierten Angebot festgelegt.

2. Kosten

2.1 Der vertraglich vereinbarte Preis enthält alle Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteübertragung von Foto und Film im Umfang gemäß Punkt 7.2.

2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise nicht in den kalkulierten Produktionskosten enthalten. Mehrkosten aufgrund von Wetterrisiko werden nach belegtem Aufwand zuzüglich der Hinzurechnung von Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

2.3 Ein gesonderter Vertrag kann für die Herstellung eines Treatments oder Drehbuchs abgeschlossen werden. Der im Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Briefing, Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen/ fotografieren lässt oder vom Auftrag zurücktritt.

2.4 Wenn der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung verlangt, muss er den Produzenten darüber spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses informieren und die Kosten hierfür vergüten.

2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für fachliche Beratung, die er veranlasst hat.

3. Herstellung, Änderung, Abnahme, Fremd- Sprachichige Fassungen, Lieferfrist

3.1 Die Vor- bzw. Produktionsarbeiten und ähnliche Arbeiten (siehe Punkt 5.2) beginnen frühestens nach Unterzeichnung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Angebots.

3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Produzenten. Der Produzent muss den Auftraggeber über den Ort und den geplanten Ablauf der Filmaufnahmen informieren.

3.3 Wenn der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen an der Zeitplanung, dem Manuskript, dem Drehbuch oder den bereits hergestellten Filmteilen verlangt, gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, es sei denn, es handelt sich um berechtigte Mängelrügen. Der Produzent muss den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen informieren.

3.4 Wenn der Auftraggeber nach der Abnahme des Films Änderungswünsche hat, muss er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitteilen. Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.5 Wenn aus künstlerischen oder technischen Gründen Änderungsvorschläge seitens des Produzenten, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden. Die Länge des Filmwerks ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 10 % von der vereinbarten Länge abweicht.

3.6 Wenn für das Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

4. Haftung

4.1 Der Produzent garantiert, dass das produzierte Produkt technisch einwandfrei ist und eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist. Dies gilt sowohl für Filme als auch für Fotos.

4.2 Wenn während der Produktion des Films oder Fotos Umstände auftreten, die die vertragsgemäße Herstellung unmöglich machen, haftet der Produzent nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wenn die Unmöglichkeit der Herstellung oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung des Films oder Fotos nicht vom Produzenten oder Auftraggeber zu vertreten ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen müssen jedoch bezahlt werden.

4.3 Wenn der Produzent anerkannte Sachmängel hat, muss er diese beseitigen. Wenn die Korrekturen jedoch nicht ohne die Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden können, kann der Produzent den Vertrag als erfüllt betrachten, wenn eine gesetzliche Frist von mindestens zwei Wochen abgelaufen ist. Der Produzent kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, bis alle zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet wurden.

4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die während der Produktion von ihm verursacht werden. Das Risiko von Requisiten oder Ausrüstungsgegenständen welche für das jeweilige Shooting benötigt und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, trägt jedoch der Auftraggeber.

5. Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber

5.1 Wenn der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vom Produktionsauftrag zurücktritt, hat der Produzent das Recht, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.2 Wenn der Auftraggeber zwischen 10 und 4 Tagen vor dem Drehbeginn oder einem vergleichbaren Status bei Film- oder Fotoaufträgen zurücktritt, ist der Produzent berechtigt, 2/3 der kalkulierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenem Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen, die vom Auftraggeber akzeptiert wurden.

5.3 Wenn der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem geplanten Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten zurücktritt, wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Falls keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

x. Ein Drittel des Gesamtpreises ist bei Vertragsunterzeichnung fällig.

x. Ein weiteres Drittel des Gesamtpreises ist bei Drehbeginn oder Beginn vergleichbarer Tätigkeiten (siehe Punkt 5.2) fällig.

x. Das letzte Drittel des Gesamtpreises wird bei Abnahme der Produktion fällig.

Wenn das Produktionsvolumen mindestens 250.000 € exklusive Mehrwertsteuer beträgt, wird das letzte Drittel des Gesamtpreises wie folgt aufgeteilt:

x. Ein Sechstel des Gesamtpreises ist fällig, wenn der Rohschnitt abgenommen wird.

x. Ein weiteres Sechstel des Gesamtpreises ist fällig bei Lieferung und Endabnahme.

7. Urheberrechte, Verwertungsrechte

Das Film- und Fotowerk wird auf Basis des vom Auftraggeber und Produzenten akzeptierten Drehbuchs / Briefings hergestellt. Der Produzent verfügt über alle erforderlichen Verwertungsrechte gemäß § 38/1 Urh.G. (mit Ausnahme der bei Verwertungsgesellschaften liegenden Rechte), einschließlich Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

Jegliche Verbreitung oder Weitergabe von Foto- oder Videomaterial, welches vom Produzenten oder dessen Team erstellt wurde, ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung untersagt. Alle Rechte an dem erstellten Material verbleiben ausschließlich bei dem Produzenten als Urheber und werden nicht an Dritte übertragen.

Der Produktionsvertrag soll bestimmen, welche Nutzungsrechte dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten räumlich und zeitlich gewährt werden.

Die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation und Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton sind von der Rechtseinräumung ausgenommen, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Vergütung dieser Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen.

Der Anspruch auf Schadenersatz bleibt unberührt. Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Produzent die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vornimmt.

Um die Urheberrechte zu sichern, verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und Restmaterial beim Produzenten. Der Produzent ist verpflichtet, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Jahre für Fernsehproduktionen und ein Jahr für alle übrigen Auftragsproduktionen wie Foto oder Bewegtbildaufnahmen. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Die Kosten für die zusätzliche Aufbewahrung sind gemäß den Richtlinien des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs zu behandeln.

Wenn die in Punkt 7.3 ausgenommenen Rechte abgegolten und vertraglich an den Auftraggeber übertragen wurden, obliegt die Aufbewahrungspflicht gemäß § 7.6 dem Auftraggeber, es sei denn, es wurde ausdrücklich anders vereinbart. Das Risiko für die Kopierunterlagen geht mit der Ablieferung des Filmwerks an den Auftraggeber über, auch wenn das Werk beim Produzenten oder bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.

8. Sonstige Bestimmungen

8.1 Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuchs vom Produzenten zu genehmigen.

8.2 Der Produzent darf seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk im Film oder Fotowerk verwenden. Er hat auch das Recht, das Film- und Fotowerk auf Wettbewerben und Festivals vorzuführen und es zur Eigenwerbung zu nutzen, beispielsweise auf einer Musterrolle oder durch die Verwendung von Ausschnitten oder Bildmaterial auf seiner Webseite, auch durch unentgeltliche Einschaltung über Drittplattformen wie z.B. youtube.com.

8.3 Wenn mehrere Auftraggeber den Produzenten mit der Erstellung eines Film oder Fotowerks beauftragen, müssen sie vor Beginn der Dreharbeiten / des Shootings oder einem vergleichbaren Status schriftlich festhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der anderen Erklärungen gegenüber dem Produzenten abgeben soll. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung einer Person, die für die Abnahme des Filmwerks verantwortlich ist.

8.4 Wenn mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Regelung von Punkt 8.3 entsprechend.

8.5 Änderungen des Produktionsvertrags oder dieser Herstellungsbedingungen müssen schriftlich bestätigt werden. Wenn eine Bestimmung des Produktionsvertrags dazu führt, dass ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam wird, bleiben die anderen Bestimmungen weiterhin gültig.

8.6 Der Erfüllungsort befindet sich am Hauptsitz des Produzenten.

8.7 Wenn es zu Streitigkeiten kommt, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht am Hauptsitz des Produzenten vereinbart. Dieses Gericht wendet österreichisches Recht an.

Gerichtsstand: Salzburg
Rechtliche Vertretung durch: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Langhofer

zuletzt aktualisiert: 03/2023